FAQ

Bitte geben Sie Ihr KSP-Aktenzeichen ein.

Der direkte Weg Ihre Forderungsangelegenheiten zu begleichen.

Häufig gestellte Fragen

I. Allgemein
Ich bin umgezogen. Soll ich KSP eine aktuelle Anschrift mitteilen? Wie ist dies möglich?

Das sollten Sie auf jeden Fall machen. Denn so stellen Sie sicher, dass alle unsere Schreiben Sie erreichen und Sie ggf. keine wichtige Information (z.B. Fristen, Termine etc.) verpassen. Sollten wir im Rahmen der Forderungsbearbeitung Kenntnis davon erlangen, dass die uns bekannte Anschrift nicht mehr aktuell ist, müssten wir ggf. kostenpflichtige Ermittlungsmaßnahmen einleiten. Die Kosten müssten Sie tragen. Das können Sie vermeiden, indem Sie uns über etwaige Adressänderungen informieren.

Sie können uns jederzeit per Post, Telefon, Fax, E-Mail oder über unser Serviceportal über Adressänderungen informieren.

Wieso soll ich bei einem Anruf bei KSP meine Daten zum Datenabgleich nennen?

Dies ist zu Ihrem eigenen Schutz erforderlich. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind wir verpflichtet eine Identitätsprüfung durchzuführen. D.h., wir müssen sicherzustellen, dass die Person, die sich bei uns meldet auch diejenige ist, auf die sich unser Mandat bezieht. Selbstverständlich geben wir Dritten, die für Sie bei uns anrufen, nur dann eine Auskunft, wenn diese Person durch Sie bevollmächtigt wurde. So können Sie sicher sein, dass wir fremden Personen keine Auskunft zu Angelegenheiten, die alleine Sie betreffen, erteilen.

Diese für Rechtsanwälte geltende Verschwiegenheitspflicht ist in der Bundesanwaltsrechtsordnung (§ 43a Abs. 2 BRAO) sowie in der Berufsordnung der Rechtsanwälte (§ 2 BORA) geregelt.

Ich habe Fragen an KSP. Wie kann ich KSP erreichen?

Sie haben Fragen zur Forderung, zu den Zahlungsmöglichkeiten, zum weiteren Verfahren oder sonstige Fragen, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Sie können uns telefonisch, per Brief, per E-Mail, per Telefax oder über unser Serviceportal erreichen.

Wichtig: Damit wir Ihr Anliegen eindeutig zuordnen und beantworten können, benötigen wir das im Schreiben genannte Aktenzeichen. Das Aktenzeichen steht unterhalb des Datums.

Sie erreichen uns bei Ihren Fragen wie folgt:

KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kaiser-Wilhelm-Straße 40

20355 Hamburg

Telefon: 040 450 65 750

Telefax: 040 40 344 711

E-Mail: ksp(at)ksp.de

Über unser Serviceportal können Sie uns bspw. einen Zahlungsvorschlag unterbreiten, eine aktuelle Forderungsaufstellung anfordern, eine Mitteilung hinterlassen oder einen Rückrufwunsch vereinbaren. Bitte geben Sie bei jeder Art von Kontaktaufnahme unser Aktenzeichen an.

Ich habe einen Brief von KSP bekommen. Was bedeutet das?

Wir haben Sie angeschrieben, da wir von unserer Mandantin mit der Geltendmachung einer Forderung gegen Sie beauftragt wurden. Dem Schreiben können Sie den Namen der Mandantin sowie Angaben zu Höhe und Zusammensetzung der  Forderung entnehmen. Ab sofort sind wir Ihr Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die geltend gemachte Forderung.

Kann ich auch eine andere Person (Eltern, Kinder, Geschwister, Freunde, Bekannte etc.) mit meinen Aufgaben beauftragen?

Selbstverständlich können Sie auch dritte Personen bevollmächtigen, sich mit uns in Ihrer Angelegenheit in Verbindung zu setzen. Zu Ihrer Sicherheit benötigen wir einen Nachweis, dass die benannte Person in Ihrem Namen sprechen darf. Bitte übersenden Sie uns daher eine Vollmacht für die Person, mit der wir das weitere Vorgehen besprechen dürfen.

II. Fragen zur Zahlungsweise und zur Forderung
Ich habe bereits Zahlungen an KSP geleistet. Wie hoch ist die noch zu zahlende Forderung aktuell?

In unserem Serviceportal können Sie eine aktuelle Forderungsaufstellung anfordern. Außerdem können Sie uns diesbezüglich auch gerne kontaktieren und wir senden Ihnen eine Aufstellung zu. 

Ich habe eine Frage zur Forderung. Was soll ich tun?

Sofern Sie Fragen zur Forderung haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Bitte haben Sie diesbezüglich unser Aktenzeichen parat. Wir sind zuversichtlich, Ihre Fragen gemeinsam klären zu können.

Ich bin der Meinung, die Forderung ist unberechtigt. Soll ich das Schreiben von KSP ignorieren?

Nein, das sollten Sie auf keinen Fall machen. Denn wenn Sie uns über Ihre Einwände und Bedenken nicht informieren, müssen Sie damit rechnen, dass wir das Verfahren ggf. für Sie kostenpflichtig fortsetzen. Sofern wir in der Folge einen Vollstreckungstitel erwirken, kann hieraus 30 Jahre die Zwangsvollstreckung gegen Sie  betrieben werden. Einwände zur Sache können nach rechtskräftiger Titulierung (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) nicht mehr vorgebracht werden.

Daher sollten Sie auf jeden Fall mit uns Kontakt aufnehmen und uns über Ihre Einwände informieren. Senden Sie uns hierzu auch gerne Ihnen vorliegende Unterlagen zu, aus denen Sie entnehmen, dass Ihrer Meinung nach die Forderung unberechtigt ist. Wir prüfen Ihre Einwände selbstverständlich und sind zuversichtlich, diese klären zu können.

Wieso soll ich meine Zahlung an KSP leisten? Kann ich nicht auch an das Unternehmen zahlen, dem ich den Betrag eigentlich schulde?

Sie sollten unbedingt an KSP die Zahlung leisten. Denn wir sind von unserer Mandantin mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt und zur Entgegennahme Ihrer Zahlungen bevollmächtigt. Bitte beachten Sie, dass durch eine Zahlung der geschuldeten Hauptforderung an unsere Mandantin Ihre Zahlungsverpflichtung im Hinblick auf die angefallenen Kosten, Gebühren und Zinsen/Säumniszuschläge nicht entfällt. 

Ich habe mit KSP eine Ratenzahlung vereinbart und kann die Rate in diesem Monat nicht bzw. nicht fristgerecht zahlen. Kann ich einfach später zahlen?

Setzen Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig mit uns in Verbindung. Wir prüfen im Einzelfall gerne, ob eine Änderung der Ratenzahlung möglich ist. Sofern Sie sich nicht mit uns in Verbindung setzen und eine Rate entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht gezahlt wird, ist die Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig und wir werden unserer Mandantin empfehlen, das Verfahren fortzusetzen. 

Ich kann die geforderte Summe nicht auf einmal zahlen. Ist eine Ratenzahlung möglich?

Setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung. Wir prüfen gerne, ob in Ihrem Fall eine Ratenzahlung möglich ist.

Kann auch ein Dritter eine Zahlung für mich leisten?

Selbstverständlich kann auch eine dritte Person eine Zahlung für Sie leisten. Wichtig ist, dass bei jeder Zahlung stets unser Aktenzeichen angegeben ist, damit die Zahlung Ihnen zugeordnet werden kann.

Ich kann die von KSP gesetzte Zahlungsfrist nicht einhalten. Was soll ich tun?

Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir prüfen gerne, ob im Einzelfall eine Änderung des Zahlungsziels erfolgen kann. Ohne Rückmeldung müssen Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist mit der Fortsetzung des Verfahrens rechnen. Dadurch entstehen weitere Kosten.

Wie kann ich Zahlungen an KSP leisten?

In jedem unserer Schreiben ist ein Konto benannt, auf das die betreffende Zahlung geleistet werden kann. Für die Zahlung stehen Ihnen unterschiedliche Arten zur Verfügung:

1.    per Banküberweisung auf unser Konto

2.    per Bareinzahlung in einer Bank auf unser Konto (Achtung: Hier entstehen Ihnen zusätzliche Kosten bei der Bank)

3.    per Sofortüberweisung mit paycode (Bitte sprechen Sie uns hierzu an)

4.    In Einzelfällen bieten wir auch den Einzug der Forderung per Lastschrift an. Setzen Sie sich hierzu bitte vorab mit uns in Verbindung.

 

WICHTIG: Wenn Sie Zahlungen an uns leisten, achten Sie bitte unbedingt darauf, unser Aktenzeichen im Verwendungszweck anzugeben, damit wir die Zahlung korrekt verbuchen können. Sofern Sie eine aktuelle Forderungsaufstellung benötigen, der Sie die offene Gesamtforderung entnehmen können, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf oder fordern Sie eine aktuelle Forderungsaufstellung unkompliziert über unser Serviceportal an.

III. Gerichtliches Mahnverfahren
Ich habe einen Mahnbescheid erhalten. Was soll ich tun?

Sofern Sie Fragen zum Mahnbescheid haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Auch nach Einleitung des Mahnverfahrens besteht die Möglichkeit die Forderung auszugleichen oder ggf. eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, um weitere Kosten zu vermeiden. 

Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Was soll ich tun?

Sofern Sie Fragen zum Vollstreckungsbescheid haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Auch nach Erhalt eines Vollstreckungsbescheides besteht die Möglichkeit die Forderung auszugleichen oder ggf. eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, um weitere Kosten zu vermeiden. 

IV. Zwangsvollstreckung
Mein Konto wurde gepfändet. Was soll ich tun?

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall umgehend mit uns in Verbindung. Dann können wir mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen und eine Lösung erarbeiten.

Sofern Ihnen ein vollständiger Ausgleich der Gesamtforderung nicht möglich ist und die uns zu übersendende Drittschuldnererklärung (von ihrer Bank) ergibt, dass das gepfändete Konto kein pfändbares Guthaben ausweist, kann auch in diesem Stadium grundsätzlich noch eine Ratenzahlung vereinbart werden. Sofern diese vereinbarungsgemäß eingehalten wird, regen wir eine Ruhendstellung der Pfändung an. Ob diese akzeptiert wird, ist vom jeweiligen Drittschuldner, das ist Ihre Bank, abhängig.

Eine Freigabeerklärung gegenüber Ihrer Bank werden wir erst nach der vollständigen Zahlung der Gesamtforderung abgeben.

Mir wurde die Zwangsvollstreckung angedroht. Was kann ich tun?

In diesem Fall liegt uns ein vollstreckbarer Titel gegen Sie vor (zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil). Ein solcher Titel berechtigt den Gläubiger zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie z.B. Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, Sachpfändung) und ist über einen Zeitraum von 30 Jahren vollstreckbar.

Setzen Sie sich daher bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit eine zweckmäßige Lösung gefunden werden kann. Nur so können Sie auch weitere durch die Zwangsvollstreckung entstehende Kosten vermeiden.

V. Sonstiges
Ich befinde mich in der Insolvenz, beziehungsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über mein Vermögen wird vorbereitet. Was soll ich machen?

Bitte setzen Sie sich in diesem Fall umgehend mit uns in Verbindung. Sofern das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, übersenden Sie uns bitte den zugrundeliegenden Eröffnungsbeschluss des Gerichts. Befinden Sie sich in der Vorbereitung auf das Insolvenzverfahren, setzen Sie, beziehungsweise die für Sie tätige Schuldnerberatung o.ä., sich gerne mit uns in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Wird die streitgegenständliche Forderung der SCHUFA gemeldet?

Das hängt vom Einzelfall ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung. Wir können Ihnen dann Auskunft erteilen, ob ggf. bereits eine Meldung erfolgte, oder ob eine solche bevorsteht.

VI. Haben Sie noch weitere Fragen?

Konnte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden? Kein Problem! Setzen Sie sich gerne unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten mit uns in Verbindung.

Unser Erklärvideo hilft

Sie haben Post von uns erhalten? Gemeinsam finden wir eine Lösung. Schauen Sie sich unser Video an!

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Sie erreichen uns:
Telefon +49 40 - 450 65 750
Telefax +49 40 - 344 711
ksp@ksp.de